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   BFH, 28.02.1997 - I B 7/97   

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https://dejure.org/1997,11963
BFH, 28.02.1997 - I B 7/97 (https://dejure.org/1997,11963)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1997 - I B 7/97 (https://dejure.org/1997,11963)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1997 - I B 7/97 (https://dejure.org/1997,11963)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.11.1969 - I B 50/69

    Finanzgerichtliches Verfahren - Antrag auf Beweissicherung -

    Auszug aus BFH, 28.02.1997 - I B 7/97
    Diese Interessenlage bestehe im Amtsermittlungsprozeß ebenso wie im Parteienprozeß (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 20. November 1969 I B 50/69, BFHE 97, 288, BStBl II 1970, 96).

    Einem im Rahmen eines Finanzstreitverfahrens gestellten Antrag auf Beweissicherung kann allein unter den Voraussetzungen der §§ 485 bis 487 ZPO entsprochen werden; entgegen der Annahme des FG rechtfertigt das Amtsermittlungsprinzip keine andere Beurteilung (BFH-Beschluß in BFHE 97, 288 f., BStBl II 1970, 96).

  • BFH, 04.11.1986 - VII B 120/86

    Antrag auf Beweissicherung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 28.02.1997 - I B 7/97
    Zum anderen kann hohes Alter der zu vernehmenden Person zwar die Zulässigkeit des Antrags auf Beweissicherung begründen, weil dann, wenn diese Person nicht mehr besonders rüstig ist, die Gefahr des Beweismittelverlustes besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 4. November 1986 VII B 120/86, BFH/NV 1987, 379, m.w.N.).

    Die Besorgnis, daß das Beweismittel durch alsbaldigen Tod des Zeugen verlorengehen könne, ist jedoch nur bei dessen entsprechend reduziertem Gesundheitszustand gegeben (allgemeine Ansicht; vgl. Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 485 Rdnr. 7; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., § 485 Anm. B III c 1; Zöller/Herget, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 485 Rdnr. 5, m.w.N.; Schreiber in Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 485 Rdnr. 8; auch BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 379).

  • BFH, 14.05.2007 - I B 135/06

    Darlegung der Voraussetzungen für die Anordnung eines selbständigen

    Denn wenn eine Beweiserhebung (im "Hauptprozess") nicht sämtliche gebotene Beweisthemen erschöpft, besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, im Zusammenhang mit ihrer Äußerungsmöglichkeit (§§ 83, 92 Abs. 3 FGO) zu einer Änderung des Beweisbeschlusses (§ 82 FGO i.V.m. § 360 ZPO) beizutragen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1997 I B 7/97, juris).
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